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§ 1. (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

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Mediation ist ein Verfahren zur Lösung von Konflikten. MediatorInnen fördern die Kommunikation zwischen den Parteien, um diesen eine selbstverantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. Das Ergebnis einer Mediation ist ein rechtsgültiger Vertrag. Der eingetragene Mediator / die eingetragene Mediatorin ist eine Vertrauensperson für alle Konfliktparteien und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

Die Vorteile der Mediation liegen nicht nur in der wesentlich rascheren und oft kostengünstigeren außergerichtlichen Einigung, sondern auch in der Fristenhemmung. Dies bedeutet, dass laut § 22 Zivilrechts-Mediations-Gesetz der Beginn und die gehörige Fortsetzung der Mediation bei einem eingetragenen Mediator /einer eingetragenen Mediatorin Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstige Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche hemmt.